Bau und Planung nach DIN-Normen
Bewegungsflächen | Türen | Stufenlosigkeit/Rampen | Aufzug |
Treppen | Küchen | Bad | Familienbad |
PKW- Stellplatz/ Terrasse | Wände und Fenster | Techn. Ausführung |
Aufzug
Barrierefreie Wohnungen |
Wohnungen für Rollstuhlbenutzer
Abweichung gegenüber Teil 2 |
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Aufzug |
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Möglichkeit zum Ein- oder Anbau eines Aufzuges in
mehrgeschossigen Gebäuden |
Aufzugspflicht für nicht EG-Wohnungen für Rollstuhlbenutzer |
Treppenlift
Der Treppenlift ist eigentlich kein Punkt der DIN- Vorschrift, denn
er ist kein Aufzug im Rechtsinne, sondern eine Maschine im Sinne der
Betriebssicherheitsverordnung.
Durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.01 (BGBl. I S. 1149 ff.)
und das Gleichstellungsgesetz wird der Treppenlift jedoch zunehmende
Verbreitung finden.
Beispiel:
Wenn Sie in einem Mehrfamilienhaus zur Miete wohnen, haben Sie
Anspruch darauf einen Treppenlift in das Treppenhaus einbauen zu
lassen, wenn Sie oder ein Mitbewohner (Familienangehöriger, oder
Lebenspartner) anders Ihre Wohnung nicht erreichen können und
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach § 554a Abs. 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung
zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen,
die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den
Zugang zu ihr erforderlich sind.